AGB Miete

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN: SOFTWAREMIETE

Lizenzbedingungen für die HYDAC MATCH Software Suite im Rahmen der Softwaremiete

I.  Geltungsbereich, ergänzende Bestimmungen

 

Diese Lizenzbedingungen gelten für Verträge bzgl. der Einräumung einer Nutzungslizenz für zeitlich begrenzte Überlassung (nachfolgend „Softwaremietvertrag“ genannt) an der HYDAC MATCH Software Suite (nachfolgend „Software“ genannt). Als Software gelten in diesem Zusammenhang auch:

  • MATCH PC Tools, d.h. verschiedene Programme der Software zur Nutzung auf einem PC;
  • Add-Ons, d.h. Funktionserweiterungen zur Software;
  • MATCH Pakete, d.h. zusammengestellte Softwarepakete bestehend aus den MATCH PC Tools und Add-Ons;
  • Updates, d.h. Aktualisierungen zur Software, z.B. Bugfixes, Patches oder Ersatzversionen der Software;
  • Upgrades, d.h. eine maßgeblich überarbeitete Version der Software bzw. Neuauflage der Software;
  • lizenzpflichtige Back-End-Dienste, d.h. Online-Software-Lösungen, die auf entsprechenden Servern in Kundenumgebungen lauffähig und durch den Kunden einzubinden sind.

 

II. Nutzungsumfang, -dauer, -art und -zweck

 

  1. Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, wird dem Kunden das einfache, nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht zur zeitlich begrenzten Nutzung der Software übertragen. Die private Nutzung ist ausgeschlossen. Das Recht zur Vervielfältigung der Software ist, soweit nichts anderes vereinbart wurde, beschränkt auf die Installation der Software auf einem im unmittelbaren Besitz des Kunden stehenden PC und auf eine Vervielfältigung, die notwendig ist für das Laden, Anzeigen, Ablaufen und Speichern der Software sowie auf das Recht zur Anfertigung einer Sicherungskopie vom Lizenzgegenstand durch eine gemäß § 69d Abs. 2 UrhG hierzu berechtigte Person. Die Software darf – soweit nichts Abweichendes vereinbart ist – nicht von einem anderen PC als dem PC, auf dem sie installiert ist, benutzbar und insbesondere nicht in einem Netzwerk zur Nutzung freigegeben sein.
  2. Ohne unsere Zustimmung darf der Kunde die Software oder Teile davon nicht an Dritte übertragen oder Dritten zur Verfügung stellen. Dies gilt auch für die Dokumentation.
  3. Von Nr. II. 1 und 2 unberührt bleibt das Recht des Kunden, hierfür vorgesehene Teile der Software (bspw. die MATCH Middleware CORE) oder mittels der Software erstellte andere Software (Embedded Software bzw. Applikationen) im Rahmen des Nutzungszwecks (Nr. II.4) auf seine Maschinen oder seine Produkte zu übertragen, soweit dies der bestimmungsgemäßen Funktion der Software, der Erstellung einer konkreten Applikation, entspricht.
  4. Soweit nichts Abweichendes vereinbart oder nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist, darf der Kunde die Software ausschließlich zur Entwicklung von Embedded Software für Maschinen sowie deren Verwendung in diesen Maschinen, zum Testen, Validieren und Simulieren dieser Software sowie weiteren damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, wie z.B. Wartung, Einstellung, Diagnose, Konfiguration und Dokumentation dieser Software (Nutzungszweck), einsetzen.
  5. Der Kunde hat für die Dauer dieser Vereinbarung einen Anspruch auf Überlassung der Software sowie einer dazugehörigen Dokumentation (Beschreibung der Software, Programm- bzw. Benutzerhandbuch in Textform). Der Kunde installiert die Software selbst. Die Überlassung kann in Form der Zurverfügungstellung eines Download-Links erfolgen.
  6. Die Rechteeinräumung erfolgt dergestalt, dass der Kunde die Software zu jedem Zeitpunkt nur ein Mal ausführen kann. Eine parallele Nutzung der Software – auch in Hinblick auf verschiedene Softwareversionen – ist nicht möglich.
  7. Eine Schulung zur Nutzung der Software kann von dem Kunden gegen eine gesonderte Vergütung beauftragt werden.
  8. Der Kunde hat uns in Textform über jeden Installationsort (PC) der Software zu informieren. Dies gilt ebenso für jede spätere Veränderung des Installationsortes. Die Übertragung auf einen anderen Installationsort kann frühestens nach jeweils 60 Tagen erfolgen, sofern der Kunde uns kein berechtigtes Interesse an einem früheren Wechsel des Installationsortes nachweist.
  9. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung von Programmcodes oder Quellcodes.
  10. Das Recht zur Bearbeitung der Software ist beschränkt auf den Erhalt oder die Wiederherstellung der vereinbarten Funktionalität der Software.
  11. Das Recht zur Dekompilierung der Software wird nur unter der Bedingung des § 69e Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UrhG und im Rahmen des § 69e Abs. 2 Nr. 1 UrhG gewährt.
  12. Weitergehende Nutzungs- und Verwertungsrechte werden dem Kunden am Lizenzgegenstand nicht eingeräumt.
  13. Sofern es sich bei der Software um eine Testversion handelt, darf der Kunde sie nicht für gewerbliche, kommerzielle oder Produktionszwecke nutzen. Eine Nutzung ist lediglich zu Evaluierungs- und Testzwecken gestattet. Testversionen sind nicht für den Einsatz in produktiven, sicherheitskritischen oder cybersicherheitsrelevanten Betriebsumgebungen bestimmt. Testversionen unterliegen einem elektronischen Ablaufdatum. Darüber hinaus kann der Funktionsumfang der Software eingeschränkt sein. Der Kunde verpflichtet sich dazu, keinen Versuch zu unternehmen, das elektronische Ablaufdatum oder die Begrenzung des Funktionsumfangs zu umgehen oder außer Kraft zu setzen. Jeder derartige Versuch stellt eine Verletzung des Lizenzvertrages dar.
  14. Sofern es sich bei der Software um eine Pre-Release-Version handelt, mit der dem Kunden insbesondere neue Funktionalitäten vorgestellt werden, darf der Kunde sie nicht für gewerbliche, kommerzielle oder Produktionszwecke nutzen. Eine Nutzung ist lediglich zu Zwecken der Vorentwicklung gestattet. Test- und Pre-Release-Versionen sind nicht für den Einsatz in produktiven, sicherheitskritischen oder cybersicherheitsrelevanten Betriebsumgebungen bestimmt. Pre-Release-Versionen unterliegen einem elektronischen Ablaufdatum. Darüber hinaus kann der Funktionsumfang der Software eingeschränkt sein. Der Kunde verpflichtet sich, keinen Versuch zu unternehmen, das elektronische Ablaufdatum oder die Begrenzung des Funktionsumfangs zu umgehen oder außer Kraft zu setzen. Jeder derartige Versuch stellt eine Verletzung des Lizenzvertrages dar.
  15. Im Rahmen einer sog. akademischen Einzellizenz oder einer sog. Campus-Lizenz darf die Software nur von Studierenden und Lehrenden an akademischen Einrichtungen einer von uns autorisierten Hochschule zu Lehr- und Forschungszwecken, nicht jedoch zu kommerziellen Zwecken und nicht für Zwecke Dritter genutzt werden. Voraussetzung für die Gewährung einer akademischen Einzellizenz ist stets eine gültige Immatrikulationsbescheinigung des / der Studierenden und / oder der Nachweis für eine Lehrtätigkeit.
  16. Auf Anforderung und soweit ein berechtigtes Interesse daran besteht, wird der Kunde uns oder einem von uns beauftragten Dritten die Prüfung gestatten, ob sich die Nutzung der Software im Rahmen der gewährten Rechte hält; der Kunde wird uns bei der Durchführung einer solchen Prüfung nach besten Kräften unterstützen. Die Prüfung erfolgt während der üblichen Geschäftszeiten, vor Ort beim Kunden oder remote. Wir können verlangen, dass der Kunde uns oder einem von uns beauftragten, zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten Zugang zu Unterlagen, Systemen und Informationen gibt, soweit dies erforderlich ist, um die vertragsgemäße Nutzung der Software zu überprüfen. Wir werden vertrauliche Informationen des Kunden, die hierbei bekannt werden, nur für den Zweck der Lizenzprüfung verwenden und Dritten nicht offenlegen.
  17. Zur Aktivierung der Software ist ein Lizenzschlüssel erforderlich. Der Lizenzschlüssel wird von uns nach Zahlung der vollständigen Vergütung zur Verfügung gestellt. Der Lizenzschlüssel dient dem erleichterten Nachweis der Berechtigung des Kunden. Sein Besitz oder seine Verwendung allein gewähren kein Recht zur Nutzung der Software. Ein solches Recht folgt nur aus einer mit uns getroffenen Vereinbarung oder einer gesetzlichen Regelung.
  18. Der Kunde kann die erstmalig installierte Software nur nutzen, wenn er die Software nach der Installation über das für ihn eingerichtete Benutzerkonto online aktiviert. Das Benutzerkonto ist an die Person des Kunden gebunden und kann ohne unsere Zustimmung nicht übertragen werden.
  19. Zur Ausführung der Software müssen die in der Produktbeschreibung genannten Anforderungen an Hardware und Betriebssystem (Systemvoraussetzungen) erfüllt sein. Zur Überprüfung der Lizenz ist eine Verbindung mit dem Internet im Abstand von maximal einem Jahr erforderlich.

 

III. Mietzins

 

  1. Die Höhe der für die Vermietung der Software geschuldeten Vergütung („Mietzins“) ergibt sich aus der Auftragsbestätigung bzw. aus unserer jeweils aktuellen Preisliste. Der Mietzins wird jährlich im Voraus bis spätestens zum 5. Werktag eines jeden Vertragsjahres fällig und ist spätestens bis zu diesem Tage an uns zu entrichten.
  2. Wir sind berechtigt, den Mietzins erstmals nach Ablauf von vierundzwanzig (24) Monaten nach Vertragsschluss mit einer schriftlichen Ankündigung von drei (3) Monaten zum Monatsende anzupassen. Die Höhe des Mietzinses hängt von der allgemeinen Entwicklung der Preise oder Werte für Güter und Leistungen am Markt ab, die unsere Selbstkosten für die Ausführung des Mietvertrages unmittelbar beeinflussen (wie insbesondere Tarifabschlüsse oder Materialpreisänderungen). Veränderungen (Erhöhungen wie Senkungen) solcher Vorkosten werden von uns in dem Umfang an den Kunden weitergegeben, wie sie sich als Kostenelemente auf den Mietzins auswirken. Dem Kunden weisen wir diese auf sein Verlangen nach. Der Kunde hat das Recht, den Softwaremietvertrag innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zugang der Ankündigung einer Mieterhöhung zu kündigen.
  3. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie bei Entgeltforderungen eine Schadenspauschale in Höhe von 40,00 € zu zahlen. Diese ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Die Geltendmachung von weiterem Verzugsschaden bleibt vorbehalten.
  4. Das Recht des Kunden, gegen unsere Forderungen aufzurechnen, ist ausgeschlossen, es sei denn, seine zur Aufrechnung gestellte Forderung ist unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder stammt aus demselben Vertragsverhältnis wie unsere Forderung. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur wegen Ansprüchen aus dem gleichen Vertrag geltend machen.

 

IV. Mietdauer, Beendigung des Softwaremietvertrages

 

  1. Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, beginnt der jeweilige Softwaremietvertrag mit dessen Abschluss.
  2. Die Mietdauer beträgt 24 Monate. Ist die vereinbarte Mietdauer des Softwaremietvertrages ausgelaufen, verlängert sich der Softwaremietvertrag jeweils um weitere 12 Monate, sofern der Softwaremietvertrag nicht mit einer Frist von mindestens 4 Wochen zum Ende der Mietdauer durch uns oder den Kunden schriftlich gekündigt wurde.

 

V. Add-Ons

 

Der Kunde hat die Möglichkeit den Funktionsumfang der Software durch die zusätzliche Anmietung von Add-Ons zu erweitern. Die zusätzliche Anmietung von Add-Ons kann auch während der Mietdauer des Softwaremietvertrages erfolgen. Auswirkungen auf die ursprünglich vereinbarte Mietdauer des Softwaremietvertrages hat dies nicht. Der nach Nr. III.1 ursprünglich vereinbarte Mietzins erhöht sich in Folge der zusätzlichen Anmietung von Add-Ons gemäß den Angaben in der Auftragsbestätigung bzw. unserer jeweils aktuellen Preisliste.

 

VI. Erhaltungspflicht

 

  1. Wir werden während der Vertragslaufzeit des jeweiligen Softwaremietvertrages für die gemietete Software zur Erhaltung des vertragsgemäßen Zustandes die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um dem Kunden den Gebrauch der Software zu ermöglichen. Dies umfasst insbesondere folgende Maßnahmen:
    a) Zugang zu den jeweils aktuellen Updates für die Software,
    b) Zugriff auf den personalisierten Web-Bereich, der u.a. einen Download-Bereich für aktuelle Software-Versionen und deren Dokumentation, den Web Help-Desk sowie den FAQ-Bereich mit Selbsthilfematerialien beinhaltet,
    c) Einfacher E-Mail-Support, d.h. der Kunde kann Supportanfragen per E-Mail stellen. Wir werden die Anfragen mit vertretbarem Aufwand bearbeiten. Sofern Gegenstand der Supportanfrage ein Softwarefehler ist, werden wir die-sen Fehler im Rahmen der uns zur Verfügung stehenden Mittel sowie mit vertretbarem Aufwand beheben. Ein Softwarefehler liegt vor, wenn der vertragsgemäße Gebrauch der Software beim Kunden durch Störungen im Programmablauf nicht nur unerheblich erschwert ist.
    Über das zur Aufrechterhaltung der Vertragsmäßigkeit der Software erforderliche Maß hinausgehende Änderungen der Software dürfen wir im Zuge der Bereitstellung einer neuen Softwareversion vornehmen. Die neu bereitgestellte Software tritt an die Stelle der ursprünglich bereitgestellten Software und wird zugleich mit der für die neue Softwareversion von uns bereitgestellten Benutzerdokumentation mit der Installation durch den Mieter Gegenstand dieses Vertrages.
  2. Die Bereitstellung von Aktualisierungen und Änderungen erfolgt unentgeltlich über einen von uns betrieben Server. Die Installation der Aktualisierungen und Änderungen erfolgt über die Software durch den Kunden. Der produktbezogene Supportzeitraum im Sinne der Verordnung (EU) 2024/2847 (Cyberresilienz-Verordnung) für die jeweilige Softwareversion ergibt sich aus der bei Vertragsschluss bereitgestellten Produktdokumentation oder Support Policy. Während der Vertragslaufzeit erhält der Kunde Zugang zu den für die gemie-tete Softwareversion innerhalb dieses Supportzeitraums be-reitgestellten Sicherheitsupdates. Nach Beendigung des Softwaremietvertrages entfallen mangels Nutzungsberechtigung die vertraglichen Ansprüche des Kunden auf Zugang, Up-dates und Support, soweit gesetzlich nicht zwingend etwas anderes gilt.

 

VII. Sicherheitsupdates

 

Wir werden dem Kunden unbeschadet Ziffer VI im Rahmen unserer gesetzlichen Verpflichtung während der Vertragslaufzeit und innerhalb des für die jeweilige Softwareversion angegebenen Supportzeitraums unentgeltlich Sicherheitsupdates zur Verfügung stellen, soweit diese zur Behebung oder Minderung einer Sicherheitslücke der Software erforderlich sind. Wir sind auch über die gesetzliche Verpflichtung hinaus berechtigt, dem Kunden ein Update zur Verfügung zu stellen, das eine potentielle oder tatsächliche Sicherheitslücke in der Software schließen oder mindern soll.

Wir können ein Sicherheitsupdate als verpflichtendes Sicherheitsupdate kennzeichnen, wenn die weitere Nutzung der nicht aktualisierten Software mit erheblichen Cybersecurity-Risiken verbunden ist. Der Kunde verpflichtet sich dazu, die Verwendung der Software, die nicht mit dem zugehörigen Sicherheitsupdate aktualisiert wurde, unverzüglich, in keinem Fall jedoch später als 30 Tage nach der Bereitstellung des verpflichtenden Sicherheitsupdates einzustellen. Bei kritischen oder aktiv ausgenutzten Sicherheitslücken können wir eine kürzere angemessene Frist bestimmen. Sollte der Kunde den vorgenannten Zeitrahmen nicht einhalten, sind wir zur Kündigung des Softwaremietvertrags berechtigt. Als Sicherheitslücken in diesem Sinne gelten dabei sowohl Eigenschaften in der Software, die einen unerlaubten Zugriff Dritter von außen auf die Software oder auf das jeweilige System ermöglichen, als auch Umstände, die zu einem unerwünschten Verhalten der Software oder der mit-tels der Software erstellten anderen Software führen oder führen können sowie „Schwachstellen“ im Sinne der Verordnung (EU) 2024/2847 (Cyberresilienz-Verordnung).

 

VIII. Ansprüche bei Sachmängeln

 

  1. Die von uns überlassene Software entspricht im Wesentlichen der Produktbeschreibung. Mängelansprüche wegen Sachmängeln bestehen nicht bei einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten oder vorausgesetzten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit. Produktbeschreibungen und Leistungsangaben in öffentlichen Äußerungen, insbesondere in Werbemitteln gelten ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung nicht als Garantie.
  2. Mängelansprüche bestehen nicht, soweit der Kunde ohne unsere Zustimmung die Software oder Teile der Software, insbesondere einen generierten Embedded Code oder Teile davon selbst verändert oder durch Dritte verändern lässt. Das gleiche gilt für Fehler, die auf fehlerhafte Installationsleistungen des Kunden zurückzuführen sind oder auf vom Kunden eingesetzte Programme, welche die auf einer Hardware installierte Software modifizieren oder auf sonstige Weise beeinflussen. Gleiches gilt ferner für Mängel, die darauf beruhen, dass der Kunde bereitgestellte Sicherheitsupdates nach Ziffer VII. nicht installiert, sicherheitsrelevante Hinweise nicht beachtet, die Software außerhalb der vereinbarten Systemumgebung einsetzt oder nicht freigegebene Änderungen, Erweiterungen oder Integrationen vornimmt. Gesetzlich zwingende Pflichten zur Behandlung von Schwachstellen der unveränderten Software bleiben unberührt. Für die Eignung des vom Kunden generierten Embedded Code zur Verwendung in einer bestimmten Maschine sowie für die Schnittstellen zu dieser Maschine übernehmen wir keine Verantwortung.
  3. Für Test- und Pre-Release-Versionen gilt – soweit diese kostenlos zur Verfügung gestellt werden – Nr. VIII. 2 und 3 unserer Besonderen Verkaufs- und Lieferbedingungen für Software / Freeware entsprechend.
  4. Bei Testversionen und Pre-Release-Versionen der Software handelt es sich jeweils um Software, die noch nicht oder noch nicht vollständig für ihren Verwendungszweck getestet wurde. Da es bei Verwendung dieser Software in Einzelfällen zu einem unvorhergesehenen Programmverhalten kommen kann, ist der Kunde insbesondere zur besonderen Überprüfung der Ausgaben und/oder Programmschnittstellen angehalten.
  5. Wir bestimmen die Art der Nacherfüllung. Die Mangelbeseitigung kann mittels Zurverfügungstellung eines Download-Links für ein Update erfolgen. Der Kunde installiert das entsprechende Update selbst. Sollte eine Mangelbeseitigung per Update nicht möglich sein, weil eine zumutbare Installationsmaßnahme durch den Kunden trotz der vorstehenden Regelung nicht durchgeführt wurde und als Folge ein Vorort-Einsatz durchgeführt werden musste, hat der Kunde die erforderlichen Mehraufwände zu tragen.

 

IX. Ansprüche bei Rechtsmängeln

 

  1. Die von uns gelieferte bzw. überlassene Software ist frei von Rechten Dritter, die einer vertragsgemäßen Nutzung entgegenstehen. Hiervon ausgenommen sind handelsübliche Eigentumsvorbehalte.
  2. Soweit Rechtsmängel bestehen, sind wir (a) nach unserer Wahl dazu berechtigt, (i) durch rechtmäßige Maßnahmen die Rechte Dritter, welche die vertragsgemäße Nutzung der Software beeinträchtigen oder (ii) deren Geltendmachung zu beseitigen oder (iii) die Software in der Weise zu verändern oder zu ersetzen, dass sie fremde Rechte Dritter nicht mehr verletzt, wenn und soweit dadurch die geschuldete Funktionalität der Software nicht erheblich beeinträchtigt wird, und (b) verpflichtet, die dem Kunden entstandenen notwendigen erstattungsfähigen Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten.
  3. Scheitert die Freistellung gemäß Nr. IX.2 binnen einer vom Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach seiner Wahl den Vertrag kündigen oder den Mietzins mindern und Schadensersatz verlangen.
  4. Nr. VIII.3 gilt entsprechend.

 

X. Funktionale Sicherheit, Embedded Code Generierung

 

  1. Soweit die Software oder Teile davon eine Zertifizierung entsprechend der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zur Funktionalen Sicherheit hat, sind hierfür entsprechende Zer-tifikate verfügbar, in denen auch die anwendbaren technischen Normen und die erreichten Sicherheitslevel genannt sind. Bestehende Zertifikate werden dem Kunden auf Verlangen zur Kenntnis gebracht. In diesem Fall hat der Kunde die Vorgaben der in den Zertifikaten genannten technischen Normen sowie die zugehörigen Sicherheitshandbücher zu berücksichtigen und anzuwenden. Die Zertifizierung kann nicht die notwendigen zu implementierenden Prüfungen und Prozesse zur funktionalen Sicherheit beim Kunden abdecken oder ersetzen.
  2. Mittels der Software erstellte andere Software (wie z.B. Embedded Software oder Embedded Software Applikationen) ist – unabhängig davon, ob sie eine Zertifizierung beinhaltet – vom Kunden auf dem für sie bestimmten umgebenden technischen System, in das sie eingebettet ist, entsprechend der anzuwendenden öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zur funktionalen Sicherheit und dem aktuellen Stand der Technik zu testen und abschließend zu validieren.

 

XI. Haftung

 

  1. Wir haften bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Wir haften ferner für Mängel, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit garantiert wurde, sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder einer vertragswesentlichen Pflicht. Vertragswesentlich sind vertragliche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
  2. Eine etwaige zwingende gesetzliche Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
  3. Ansonsten ist unsere Haftung – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Sofern wir wegen fahrlässiger Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht haften, ist unsere Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  4. Für den Verlust von Daten haften wir insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und so dazu beizutragen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
  5. Wir akzeptieren keine Schadenspauschalen, soweit diese nicht gesetzlich vorgesehen sind.
  6. Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters nach § 536 a Abs. 1 BGB für bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhandene Fehler der Software schließen wir ausdrücklich aus.

 

XII. Haftungsfreistellung

 

Soweit Dritte Ansprüche gegen uns geltend machen sollten und wir nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, Mängel arglistig verschwiegen oder ihre Abwesenheit garantiert haben sowie in Fällen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder einer vertragswesentlichen Pflicht, stellt uns der Kunde von diesen Ansprüchen einschließlich eventueller Kosten frei.

 

XIII. Schutzrechte, Geheimhaltung

 

Der Kunde verpflichtet sich insbesondere dazu, die Software und ihre Dokumentation vor unautorisiertem Kopieren oder unautorisierter Verwendung angemessen zu schützen. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu disassemblieren, zu dekompilieren oder zu rekonstruieren („reverse engineering“) oder auch Teile davon wiederzuverwenden, soweit in Nr. II nichts Abweichendes geregelt ist.

 

XIV. Sonstiges

 

  1. Soweit im Bereich der Softwaremiete anwendbar, gelten unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sowie unsere Besonderen Verkaufs- und Lieferbedingungen für Software / Freeware (im Internet abrufbar unter: www.hydac.com → Allgemeine Geschäftsbedingungen) entsprechend. Diese Lizenzbedingungen gehen diesen bei Abweichungen vor. Abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an.
  2. Sollte eine oder sollten mehrere der oben stehenden Klauseln unwirksam oder nichtig sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
  3. Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens. Dieser Ort ist auch der ausschließliche Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen. Auf unsere Beziehungen zu dem Kunden findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.

 

Stand: 06.2026

AGB Kauf

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN: SOFTWAREKAUF

Lizenz- und Wartungsbedingungen für die HYDAC MATCH Software Suite im Rahmen des Softwarekaufs

I.  Geltungsbereich, ergänzende Bestimmungen

 

Diese Lizenzbedingungen gelten für Verträge bzgl. der Einräumung einer Nutzungslizenz an der HYDAC MATCH Software Suite (nachfolgend „Software“ genannt). Als Software gelten in diesem Zusammenhang auch:

  • MATCH PC Tools, d.h. verschiedene Programme der Software zur Nutzung auf einem PC;
  • Add-Ons, d.h. Funktionserweiterungen zur Software;
  • MATCH Pakete, d.h. zusammengestellte Softwarepakete bestehend aus den MATCH PC Tools und Add-Ons;
  • Updates, d.h. Aktualisierungen zur Software, z.B. Bugfixes, Patches oder Ersatzversionen der Software;
  • Upgrades, d.h. eine maßgeblich überarbeitete Version der Software bzw. Neuauflage der Software;
  • lizenzpflichtige Back-End-Dienste, d.h. Online-Software-Lösungen, die auf entsprechenden Servern in Kundenumgebungen lauffähig und durch den Kunden einzubinden sind.

 

II. Nutzungsumfang, -dauer, -art und -zweck

 

  1. Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, wird dem Kunden das einfache, nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht zur dauerhaften Nutzung der Software übertragen. Die private Nutzung ist ausgeschlossen. Das Recht zur Vervielfältigung der Software ist, soweit nichts anderes vereinbart wurde, beschränkt auf die Installation der Software auf einem im unmittelbaren Besitz des Kunden stehenden PC und auf eine Vervielfältigung, die notwendig ist für das Laden, Anzeigen, Ablaufen und Speichern der Software sowie auf das Recht zur Anfertigung einer Sicherungskopie vom Lizenzgegenstand durch eine gemäß § 69d Abs. 2 UrhG hierzu berechtigte Person. Die Software darf – soweit nichts Abweichendes vereinbart ist – nicht von einem anderen PC als dem PC, auf dem sie installiert ist, benutzbar und insbesondere nicht in einem Netzwerk zur Nutzung freigegeben sein.
  2. Ohne unsere Zustimmung darf der Kunde die Software nicht an Dritte übertragen oder Dritten zur Verfügung stellen. Dies gilt auch für die Dokumentation. Eine einmalige Weiterveräußerung der erworbenen Lizenz an einen Dritten ist jedoch zulässig, sofern der Lizenznehmer seine eigene Installation vollständig löscht, keine Kopien zurückbehält und der Dritte sich zur Einhaltung dieser Lizenzbedingungen verpflichtet. Die Übertragung sowie Name und vollständige Anschrift des Erwerbers sind uns in Textform mitzuteilen. Der Kunde hat bei Weitergabe der Software zu beachten, dass die Nutzung der Software nur möglich ist, wenn der Erwerber ein Online-Konto bei uns eingerichtet hat, das ihn zur Nutzung der Software berechtigt. Wir sind aufgrund dieses Vertrages nicht verpflichtet, ein solches Konto einzurichten. Der Kunde ist nicht berechtigt, das für ihn eingerichtete Online-Konto ohne unsere Zustimmung an Dritte zu übertragen. Der Kunde ist auch nicht berechtigt, sein Online-Konto Dritten zur Nutzung zur Verfügung zu stellen.
  3. Von Nr. II. 1 und 2 unberührt bleibt das Recht des Kunden, hierfür vorgesehene Teile der Software (bspw. die MATCH Middleware CORE) oder mittels der Software erstellte andere Software (Embedded Software bzw. Applikationen) im Rahmen des Nutzungszwecks (Nr. II.4) auf seine Maschinen oder seine Produkte zu übertragen, soweit dies der bestimmungsgemäßen Funktion der Software, der Erstellung einer konkreten Applikation, entspricht.
  4. Soweit nichts Abweichendes vereinbart oder nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist, darf der Kunde die Software ausschließlich zur Entwicklung von Embedded Software für Maschinen sowie deren Verwendung in diesen Maschinen, zum Testen, Validieren und Simulieren dieser Software sowie weiteren damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, wie z.B. Wartung, Einstellung, Diagnose, Konfiguration und Doku-mentation dieser Software (Nutzungszweck), einsetzen.
  5. Der Kunde hat einen Anspruch auf Lieferung der Software sowie einer dazugehörigen Dokumentation (Beschreibung der Software, Programm- bzw. Benutzerhandbuch in Textform). Der Kunde installiert die Software selbst. Die Lieferung kann in Form der Zurverfügungstellung eines Download-Links erfolgen.
  6. Software zu jedem Zeitpunkt nur ein Mal ausführen kann. Eine parallele Nutzung der Software – auch in Hinblick auf verschiedene Softwareversionen – ist nicht möglich.
  7. Eine Schulung zur Nutzung der Software kann von dem Kun-den gegen eine gesonderte Vergütung beauftragt werden.
  8. Der Kunde hat uns in Textform über jeden Installationsort (PC) der Software zu informieren. Dies gilt ebenso für jede spätere Veränderung des Installationsortes. Die Übertragung auf einen anderen Installationsort kann frühestens nach jeweils 60 Tagen erfolgen, sofern der Kunde uns kein berechtigtes Interesse an einem früheren Wechsel des Installationsortes nachweist.
  9. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung von Programmcodes oder Quellcodes.
  10. Das Recht zur Bearbeitung der Software ist beschränkt auf den Erhalt oder die Wiederherstellung der vereinbarten Funktionalität der Software.
  11. Das Recht zur Dekompilierung der Software wird nur unter der Bedingung des § 69e Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UrhG und im Rahmen des § 69e Abs. 2 Nr. 1 UrhG gewährt.
  12. Weitergehende Nutzungs- und Verwertungsrechte werden dem Kunden am Lizenzgegenstand nicht eingeräumt.
  13. Sofern es sich bei der Software um eine Testversion handelt, darf der Kunde sie nicht für gewerbliche, kommerzielle oder Produktionszwecke nutzen. Eine Nutzung ist lediglich zu Evaluierungs- und Testzwecken gestattet. Testversionen sind nicht für den Einsatz in produktiven, sicherheitskritischen oder cybersicherheitsrelevanten Betriebsumgebungen bestimmt. Testversionen unterliegen einem elektronischen Ablaufdatum. Darüber hinaus kann der Funktionsumfang der Software eingeschränkt sein. Der Kunde verpflichtet sich dazu, keinen Versuch zu unternehmen, das elektronische Ablaufdatum oder die Begrenzung des Funktionsumfangs zu umgehen oder außer Kraft zu setzen. Jeder derartige Versuch stellt eine Verletzung des Lizenzvertrages dar.
  14. Sofern es sich bei der Software um eine Pre-Release-Version handelt, mit der dem Kunden insbesondere neue Funktionalitäten vorgestellt werden, darf der Kunde sie nicht für gewerbliche, kommerzielle oder Produktionszwecke nutzen. Eine Nutzung ist lediglich zu Zwecken der Vorentwicklung gestattet. Pre-Release-Versionen sind nicht für den Einsatz in produktiven, sicherheitskritischen oder cybersicherheitsrelevanten Betriebsumgebungen bestimmt. Pre-Release-Versionen unterliegen einem elektronischen Ablaufdatum. Darüber hinaus kann der Funktionsumfang der Software eingeschränkt sein. Der Kunde verpflichtet sich, keinen Versuch zu unternehmen, das elektronische Ablaufdatum oder die Begrenzung des Funktionsumfangs zu umgehen oder außer Kraft zu setzen. Jeder derartige Versuch stellt eine Verletzung des Lizenzvertrages dar.
  15. Im Rahmen einer sog. akademischen Einzellizenz oder einer sog. Campus-Lizenz darf die Software nur von Studierenden und Lehrenden an akademischen Einrichtungen einer von uns autorisierten Hochschule zu Lehr- und Forschungszwecken, nicht jedoch zu kommerziellen Zwecken und nicht für Zwecke Dritter genutzt werden. Voraussetzung für die Gewährung einer akademischen Einzellizenz ist stets eine gültige Immatrikulati-onsbescheinigung des / der Studierenden und / oder der Nachweis für eine Lehrtätigkeit.
  16. Auf Anforderung und soweit ein berechtigtes Interesse daran besteht, wird der Kunde uns oder einem von uns beauftragten Dritten die Prüfung gestatten, ob sich die Nutzung der Software im Rahmen der gewährten Rechte hält; der Kunde wird uns bei der Durchführung einer solchen Prüfung nach besten Kräften unterstützen. Die Prüfung erfolgt während der üblichen Geschäftszeiten, vor Ort beim Kunden oder remote. Wir können verlangen, dass der Kunde uns oder einem von uns beauftragten, zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten Zugang zu Unterlagen, Systemen und Informationen gibt, soweit dies erforderlich ist, um die vertragsgemäße Nutzung der Software zu überprüfen. Wir werden vertrauliche Informationen des Kunden, die hierbei bekannt werden, nur für den Zweck der Lizenzprüfung verwenden und Dritten nicht offenlegen.
  17. Zur Aktivierung der Software ist ein Lizenzschlüssel erforderlich. Der Lizenzschlüssel wird von uns nach Zahlung der vollständigen Vergütung zur Verfügung gestellt. Der Lizenzschlüssel dient dem erleichterten Nachweis der Berechtigung des Kunden. Sein Besitz oder seine Verwendung allein gewähren kein Recht zur Nutzung der Software. Ein solches Recht folgt nur aus einer Vereinbarung mit uns oder einer gesetzlichen Regelung.
  18. Der Kunde kann die erstmalig installierte Software nur nutzen, wenn er die Software nach der Installation über das Internet und über das für ihn eingerichtete Benutzerkonto aktiviert. Das Benutzerkonto ist an die Person des Kunden gebunden und kann ohne unsere Zustimmung nicht übertragen werden.
  19. Zur Ausführung der Software müssen die in der Produktbeschreibung genannten Anforderungen an Hardware und Betriebssystem (Systemvoraussetzungen) erfüllt sein. Zur Überprüfung der Lizenz ist eine Verbindung mit dem Internet im Abstand von mindestens einem Jahr erforderlich.
  20. Der produktbezogene Supportzeitraum im Sinne der Verordnung (EU) 2024/2847 (Cyberresilienz-Verordnung) für die jeweilige Softwareversion ergibt sich aus der bei Vertragsschluss bereitgestellten Produktdokumentation oder Support Policy.
  21. Die Rechteeinräumung erfolgt aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt der vollständigen Zahlung der Vergütung. Bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung dulden wir die Nutzung der Software. Diese Duldung ist widerruflich, wenn der Kunde mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug gerät.

 

III. Wartung

 

  1. Mit dem Vertrag zur Einräumung einer Nutzungslizenz ist ein Vertrag zur Wartung der Software gegen Zahlung einer jährlichen Wartungsgebühr verbunden, im Rahmen dessen der Kunde innerhalb des Wartungszeitraumes folgende Leistungen in Anspruch nehmen kann:
    a) Zugang zu den jeweils aktuellen Updates für die Software, wobei vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Verpflichtungen im Sinne der Nr. IV Satz 1 kein Anspruch auf Entwicklung eines Updates besteht.
    b) Möglichkeit des Erwerbs von kostenpflichtigen Add-Ons.
    c) Zugriff auf den personalisierten Web-Bereich, der u.a. einen Download-Bereich für die genutzte Software-Version und deren Dokumentation, den Web Help-Desk sowie den FAQ-Bereich mit Selbsthilfematerialien beinhaltet,
    d) E-Mail-Support, d.h. der Kunde hat das Recht, Supportanfragen per E-Mail zu stellen. Wir werden die Anfragen des Kunden nach besten Kräften und sorgfältig beantworten. Soweit dazu Ausgabe- und/oder andere Daten erforderlich sind, um die Ausführungsbedingungen der Software beim Kunden zu reproduzieren, können wir diese Daten beim Kunden anfordern. Wir verpflichten uns nur zum E-Mail-Support, wenn die Software unter den Systemvoraussetzungen (Nr. II.19) verwendet wird.
    e) Möglichkeit des Wechselns der Grundversion der Software vorbehaltlich zusätzlicher Kosten für die geänderte Software, die vom Kunden zu tragen sind. Eine Kostenrückerstattung z.B. bei Wechsel zu einer kostengünstigeren Grundversion ist ausgeschlossen.
  2. Updates (insbesondere sicherheitszertifizierte Updates) der Embedded Auto-Code-Builder, Module und/oder der Embedded Middleware oder auch Teilen davon sowie von Embedded Bibliotheksbausteinen werden ausschließlich im Rahmen der Wartung bereitgestellt. Dies gilt insbesondere auch für das Ein-pflegen neuer Versionen von Board Support Packages (BSP) der unterstützten Embedded Hardware-Plattformen. Ausgenommen sind solche Updates nach Nr. IV, auf die der Kunde einen zwingenden gesetzlichen Anspruch hat.
  3. Im Rahmen der Wartung werden dem Kunden keine Upgrades der Software zur Verfügung gestellt.
  4. Der Wartungszeitraum beträgt zunächst drei Jahre (Mindestlaufzeit). Er beginnt mit Vertragsschluss und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn die Wartung nicht von einer der Vertragsparteien mit einer Frist von vier Wochen zum Ende des Wartungszeitraumes bzw. verlängerten Wartungszeitraumes schriftlich gekündigt wird.
  5. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung der Wartung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
  6. Für das erste Jahr des Wartungszeitraumes wird keine Wartungsgebühr erhoben. Für das zweite und dritte Jahr und die weiteren Jahre des – ggfs. verlängerten – Wartungszeitraumes wird jeweils die vertraglich vereinbarte jährliche Wartungsgebühr erhoben. Sie wird spätestens 14 Tage nach Beginn des zweiten und dritten Jahres des Wartungszeitraums erstmals bzw. spätestens 14 Tage nach Beginn des jeweils verlängerten Wartungszeitraumes zur Zahlung fällig.
  7. Wir sind berechtigt, die Wartungsgebühr jährlich in unserem billigen Ermessen zu ändern, um die Auswirkungen von Änderungen der mit unserer Leistung verbundenen Gesamtkosten widerzuspiegeln. Kostenelemente, die die Wartungsgebühr beeinflussen, sind insbesondere Lizenz- und Nutzungsentgelte für im Rahmen der Wartung eingesetzte Drittsoftware, Personal- und Sachkosten für die technische Erbringung der Wartungsleistungen (z. B. Support, Fehleranalyse, Pflege), Kosten der technischen Infrastruktur, die unmittelbar für die Wartungsleistungen eingesetzt wird, gesetzlich oder behördlich aufer-legte Abgaben und vergleichbare zwingende Kostenbestandteile. Kostensteigerungen einzelner Faktoren berechtigen nur insoweit zu einer Erhöhung der Wartungsgebühr, wie sie nicht durch Kostenreduzierungen in anderen Bereichen ausgegli-chen werden. Alle Preisänderungen gelten frühestens sechs Wochen nach Bekanntgabe an den Kunden. Der Kunde hat das Recht, die Wartungsvereinbarung innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zugang der Ankündigung einer Gebührenerhöhung zu kündigen.

 

IV. Sicherheitsupdates

 

    1. Wir werden dem Kunden unbeschadet Nr. III und V im Rahmen unserer gesetzlichen Verpflichtung innerhalb des für die jeweilige Softwareversion angegebenen Supportzeitraums unentgeltlich Sicherheitsupdates zur Verfügung stellen, soweit diese zur Behebung oder Minderung einer Sicherheitslücke der Software erforderlich sind. Wir sind auch über die gesetzliche Verpflichtung hinaus berechtigt, dem Kunden ein Update zur Verfügung zu stellen, das eine potentielle oder tatsächliche Sicherheitslücke in der Software schließen oder mindern soll. Wir können ein Sicherheitsupdate als verpflichtendes Sicherheitsupdate kennzeichnen, wenn die weitere Nutzung der nicht aktualisierten Software mit erheblichen Cybersecurity-Risiken verbunden ist. Der Kunde verpflichtet sich dazu, die Verwendung der Software, die nicht mit dem zugehörigen Sicherheitsupdate aktualisiert wurde, unverzüglich, in keinem Fall jedoch später als 30 Tage nach der Bereitstellung des verpflichtenden Sicherheitsupdates einzustellen. Bei kritischen oder aktiv aus-genutzten Sicherheitslücken können wir eine kürzere angemessene Frist bestimmen. Sollte der Kunde den vorgenannten Zeitrahmen nicht einhalten, können wir vom Lizenzvertrag zurücktreten und vom Kunden Ersatz der bis zum Rücktritt gezogenen Nutzungen verlangen. Als Sicherheitslücken in diesem Sinne gelten dabei sowohl Eigenschaften in der Software, die einen unerlaubten Zugriff Dritter von außen auf die Software oder auf das jeweilige System ermöglichen, als auch Umstände, die zu einem unerwünschten Verhalten der Software oder der mittels der Software erstellten anderen Software führen oder führen können sowie „Schwachstellen“ im Sinne der Verordnung (EU) 2024/2847 (Cyberresilienz-Verordnung).

 

V. Ansprüche bei Sachmängeln

 

  1. Die von uns überlassene Software entspricht im Wesentlichen der Produktbeschreibung. Mängelansprüche wegen Sachmängeln bestehen nicht bei einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten oder vorausgesetzten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit. Produktbeschreibungen und Leistungsangaben in öffentlichen Äußerungen, insbesondere in Werbemitteln gelten ohne geson-derte schriftliche Vereinbarung nicht als Garantie. Für Update-, Upgrade- und neue Versionslieferungen sind die jeweiligen Mängelansprüche auf die Neuerungen der Update-, Upgrade- oder neuen Versionslieferung gegenüber dem bisherigen Versionsstand beschränkt.
  2. Mängelansprüche bestehen nicht, soweit der Kunde ohne unsere Zustimmung die Software oder Teile der Software, insbesondere einen generierten Embedded Code oder Teile davon selbst verändert oder durch Dritte verändern lässt. Das gleiche gilt für Fehler, die auf fehlerhafte Installationsleistungen des Kunden zurückzuführen sind oder auf vom Kunden eingesetzte Programme, welche die auf einer Hardware installierte Software modifizieren oder auf sonstige Weise beeinflussen. Gleiches gilt ferner für Mängel, die darauf beruhen, dass der Kunde bereitgestellte Sicherheitsupdates nach Nr. IV. nicht installiert, sicherheitsrelevante Hinweise nicht beachtet, die Software au-ßerhalb der vereinbarten Systemumgebung einsetzt oder nicht freigegebene Änderungen, Erweiterungen oder Integrationen vornimmt. Gesetzlich zwingende Pflichten zur Behandlung von Schwachstellen der unveränderten Software bleiben unberührt. Für die Eignung des vom Kunden generierten Embedded Code zur Verwendung in einer bestimmten Maschine sowie für die Schnittstellen zu dieser Maschine übernehmen wir keine Verantwortung.
  3. Für Test- und Pre-Release-Versionen gilt – soweit diese kostenlos zur Verfügung gestellt werden – Nr. VIII.2 und 3 unserer Besonderen Verkaufs- und Lieferbedingungen für Soft-ware/Freeware entsprechend.
  4. Bei Testversionen und Pre-Release-Versionen der Software handelt es sich jeweils um Software, die noch nicht oder noch nicht vollständig für ihren Verwendungszweck getestet wurde. Da es bei Verwendung dieser Software in Einzelfällen zu einem unvorhergesehenen Programmverhalten kommen kann, ist der Kunde insbesondere zur besonderen Überprüfung der Ausgaben und/oder Programmschnittstellen angehalten.
  5. Wir bestimmen die Art der Nacherfüllung. Die Mangelbeseitigung kann mittels Zurverfügungstellung eines Download-Links für ein Update erfolgen. Der Kunde installiert das entsprechende Update selbst. Sollte eine Mangelbeseitigung per Update nicht möglich sein, weil eine zumutbare Installationsmaßnahme durch den Kunden trotz der vorstehenden Regelung nicht durchgeführt wurde und als Folge ein Vor-Ort-Einsatz durchgeführt werden musste, hat der Kunde die erforderlichen Mehraufwände zu tragen.

 

VI. Ansprüche bei Rechtsmängeln

 

  1. Die von uns gelieferte bzw. überlassene Software ist frei von Rechten Dritter, die einer vertragsgemäßen Nutzung entgegenstehen. Hiervon ausgenommen sind handelsübliche Eigentumsvorbehalte.
  2. Soweit Rechtsmängel bestehen, sind wir nach unserer Wahl dazu berechtigt, durch rechtmäßige Maßnahmen die Rechte Dritter, welche die vertragsgemäße Nutzung der Software beeinträchtigen oder deren Geltendmachung zu beseitigen oder die Software in der Weise zu verändern oder zu ersetzen, dass sie fremde Rechte Dritter nicht mehr verletzt, wenn und soweit dadurch die geschuldete Funktionalität der Software nicht erheblich beeinträchtigt wird, und verpflichtet, die dem Kunden entstandenen notwendigen erstattungsfähigen Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten.
  3. Scheitert die Freistellung gemäß Nr. VI.2 binnen einer vom Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder mindern und Schadensersatz verlangen.
  4. Nr. V.3 gilt entsprechend.

 

VII. Funktionale Sicherheit, Embedded Code Generierung

 

  1. Soweit die Software oder Teile davon eine Zertifizierung entsprechend der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zur Funktionalen Sicherheit hat, sind hierfür entsprechende Zertifikate verfügbar, in denen auch die anwendbaren technischen Nor-men und die erreichten Sicherheitslevel genannt sind. Bestehende Zertifikate werden dem Kunden auf Verlangen zur Kenntnis gebracht. In diesem Fall hat der Kunde die Vorgaben der in den Zertifikaten genannten technischen Normen sowie die zugehörigen Sicherheitshandbücher zu berücksichtigen und anzuwenden. Die Zertifizierung kann nicht die notwendigen zu implementierenden Prüfungen und Prozesse zur funktionalen Sicherheit beim Kunden abdecken oder ersetzen.
  2. Mittels der Software erstellte andere Software (wie z. B. Embedded Software oder Embedded Software Applikationen) ist – unabhängig davon, ob sie eine Zertifizierung beinhaltet – vom Kunden auf dem für sie bestimmten umgebenden technischen System, in das sie eingebettet ist, entsprechend der anzuwendenden öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zur funktionalen Sicherheit und dem aktuellen Stand der Technik zu testen und abschließend zu validieren.

 

VIII. Haftung

 

  1. Wir haften bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Wir haften ferner für Mängel, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit garantiert wurde, sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder einer vertragswesentlichen Pflicht. Vertragswesentlich sind vertragliche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
  2. Eine etwaige zwingende gesetzliche Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
  3. Ansonsten ist unsere Haftung – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Sofern wir wegen fahrlässiger Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht haften, ist unsere Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  4. Für den Verlust von Daten haften wir insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und so dazu beizutragen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
  5. Wir akzeptieren keine Schadenspauschalen, soweit diese nicht gesetzlich vorgesehen sind.

 

IX. Haftungsfreistellung

Soweit Dritte Ansprüche gegen uns geltend machen sollten und wir nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, Mängel arglistig verschwiegen oder ihre Abwesenheit garantiert haben sowie in Fällen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder einer vertragswesentlichen Pflicht, stellt uns der Kunde von diesen Ansprüchen einschließlich eventueller Kosten frei.

 

X. Schutzrechte, Geheimhaltung

Der Kunde verpflichtet sich insbesondere dazu, die Software und ihre Dokumentation vor unautorisiertem Kopieren oder unautorisierter Verwendung angemessen zu schützen. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu disassemblieren, zu dekompilieren oder zu rekonstruieren („reverse engineering“) oder auch Teile davon wiederzuverwenden, soweit in Nr. II nichts Abweichendes geregelt ist.

 

XI. Sonstiges

 

  1. Ergänzend gelten unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sowie unsere Besonderen Verkaufs- und Lieferbedingungen für Software/Freeware (im Internet abrufbar unter: www.hydac.com –> Allgemeine Geschäftsbedingungen). Diese Lizenzbedingungen gehen diesen bei Abweichungen vor. Abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an.
  2. Sollte eine oder sollten mehrere der oben stehenden Klauseln unwirksam oder nichtig sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
  3. Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens. Dieser Ort ist auch der ausschließliche Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen. Auf unsere Beziehungen zu dem Kunden findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.